Gemäss den Auszügen vom 14. und 19. Juni 2017 von N.________(Dienstleister für Geldtransfer) (pag. 828 f.) hat der Beschuldigte an diesen beiden Tagen, um 12:57 Uhr bzw. 12:39 Uhr, je EUR 2'000.00 vom Kiosk O.________ (Ortschaft) in den Kosovo transferiert. Mit anderen Worten kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte, wohnhaft in Neuenburg, an diesen beiden Tagen tatsächlich in O.________(Ortschaft) gewesen war. Gemäss der glaubhaften Darstellung der Geschädigten hat der Beschuldigte an diesen beiden Tagen einmal CHF 6'000.00 und einmal CHF 8'000.00 erhalten. Der Kiosk in O.________(Ortschaft) befindet sich an der P.________ (Stras-