158, Z. 36 ff.]). Aufgrund der zeitlichen Nähe zu den letzten Barbezügen (letzter Bezug am 7. Juli 2017 in der Höhe von CHF 3'000.00 ab dem Aktionärs-Sparkonto der K.________(Bankinstitut)) kommt der handschriftlichen Notiz eine besondere Beweiskraft zu. Für das Gericht bestehen damit keine Zweifel, dass die bezogenen Barbeträge insgesamt an den Beschuldigten ausgehändigt wurden.