Die Geschädigte erklärte, wie sie die Zahlungen notiert und anschliessend übertragen habe. Als Motivation für diese «Milchbüechli-Rechnung» brachte sie wiederholt die Weigerung des Beschuldigten vor, ihr eine Quittung auszustellen, obschon dies doch im Kanton Bern Usus sei (vgl. dazu auch pag. 188, Z. 793 f.). Auch hier zeigt die Geschädigte, welche Gedanken sie zu welchen Handlungen motiviert haben. Diese Aussagen erscheinen damit als sehr glaubhaft. Die handschriftliche «Milch- büechli-Rechnung» hatte die Geschädigte ordentlich in ihrem Ordner mit den Kontoauszügen abgelegt. Die Geschädigte hatte sich scheinbar gut organisiert und auch sonst Buch geführt.