Ihre mündliche Angabe über die Höhe der weiteren, ausgehändigten Barbeträge korrespondiert sowohl mit der der Polizei als auch der Steuerverwaltung abgegebenen Darstellung (pag. 206 und 768) und deckt sich mit den Bezügen bei der K.________(Bankinstitut) (pag. 617 ff. und pag. 640 ff.) und der L.________(Bankinstitut) (pag. 733 ff.). Für das Gericht scheint ausser Zweifel, dass die Geschädigte tranchenweise Geld in der Höhe von insgesamt CHF 128’000.00 abhob (so auch bereits bei der Anzeigeerstattung vom 10. Juli 2017 deponiert, pag. 5).