Die Geschädigte schilderte, wie der Beschuldigte eine grosse Flasche geöffnet habe und sie daran habe riechen lassen. Dem Beschuldigten sei erst nachträglich zugetragen worden, dass er dies nicht habe tun dürfen. Die Flasche habe eingeschickt werden müssen, was Kosten von circa CHF 100.00 bis 200.00 verursacht habe. Diese Aussage erscheint aufgrund ihrer Ausgefallen- und Detailliertheit als realitätsbegründet und nicht erfunden.