Die Aussagen der Geschädigten sind strukturgleich, konstant und hinsichtlich der Detailliertheit und Erinnerungsbasis bei belastenden und entlastenden Aussagen im Gleichgewicht, wobei die entlastenden Aussagen sogar etwas überwiegen. So bestätigte die betagte Geschädigte die Schadenssumme und ergänzte, dass es auch mehr gewesen sei könnte, es aber nicht so wichtig sei. Die ein- 28 vernehmenden Polizisten sahen sich sogar veranlasst zu fragen, ob die Geschädigte den Beschuldigten in Schutz nehmen wolle (pag. 192, Z. 1033 f.).