185, Z. 704 ff.). Am Schluss sei es so gewesen, dass der Beschuldigte seinen Besuch und die Höhe der Geldforderung vorgängig telefonisch mitgeteilt habe. Wenn sie einer Forderung nicht unmittelbar habe nachkommen können, habe der Beschuldigte das Geld dann dennoch später erhalten (pag. 188, Z. 806). Am Ende sei es aber schon darauf hinausgelaufen, dass sie jedes Mal habe Geld bringen müssen (pag. 190, Z. 930).