Es sei kein Verkauf gewesen. Der Beschuldigte sei einfach gekommen und habe gesagt, noch CHF 8’000.00, noch das, noch das, noch das (pag. 163, Z. 324 ff.). Der Beschuldigte habe einfach angerufen. Er habe die Möglichkeit die Flaschen noch zu verkaufen (pag. 164, Z. 330). Er habe immer vorher angerufen. Dabei habe er auch gesagt, wie viel Geld er brauche und wann er kommen würde, um das Geld abzuholen. Es sei auch vorgekommen, dass er einen Termin abgesagt habe, etwa, weil er noch einen anderen Kunden gehabt habe und es nicht reichen würde (vgl. dazu pag. 162, Z. 264 und pag. 164, Z. 360 f.)