Der Beschuldigte äusserte sich zu diesem Punkt einzig dahingehend, dass die Düfte nicht diese Wirkung (Bekämpfung von Milben) erzielen würden. Weiter ist davon auszugehen, dass er als Verkäufer von Produkten der Marke F.________ genau wusste, dass es sich um Raumdüfte aus dem Neuromarketing handelte. Das Gericht erachtet die Aussagen hinsichtlich ihrer Motivation die Düfte zu kaufen als glaubhaft. Es geht davon aus, dass der Beschuldigte wusste, dass die Düfte für das Neuromarketing entwickelt worden waren und der Geschädigten die Düfte im Nachgang an den Bettenkauf mit der Begründung veräusserte, sie würden u.a. den Milbenbefall bekämpfen.