Auch wenn die Geschädigte aufgrund ihres hohen Alters in gewissen Aspekten ungenaue oder sogar wirre Aussagen macht (bspw. betreffend Frau J.________), ist sie hinsichtlich der Wirkung der Düfte klar und konsistent. Sie widerspricht sich nicht und wiederholt anlässlich der delegierten Einvernahme und damit knapp drei Jahre später in ihren eigenen Worten, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, die Düfte würden den Milbenbefall bekämpfen. Dabei ist zu erinnern, dass die Geschädigte sich nicht als Privatklägerin konstituierte und damit auch keine Akteneinsicht hatte. Vor diesem Hintergrund überzeugt die gleichbleibende Aussage rund zwei Jahre später umso mehr.