Die Geschädigte setzt ihre Aussage damit in einen sachlichen Kontext, nämlich den Bettenkauf bei der G.________ GmbH. Gleichzeitig zeugt die Verknüpfung des Bettenkaufs mit der Bestellung der Düfte über die inneren Vorgänge der Geschädigten, d.h. welche Gedanken sie sich bei der Bestellung gemacht hat bzw. von welcher Motivation sie sich angetrieben sah. Diese Verknüpfung ist logisch, nachvollziehbar und daher als Realitätskennzeichen zu werten.