Die Geschädigte begründete ihre Bestellung sodann damit, dass sie doch nun neue und gute Bettwaren und Topper habe. Diese seien nicht billig gewesen (pag. 160 Z. 170 [polizeiliche Einvernahme]; so bestätigt anlässlich der delegierten Einvernahme, pag. 173, Z. 95). Es sei daher sinnvoll gewesen, diese auch entsprechend vor Milbenbefall zu schützen. Die Geschädigte setzt ihre Aussage damit in einen sachlichen Kontext, nämlich den Bettenkauf bei der G.___