Es ist damit auch ausgeschlossen, dass die Geschädigte etwas vermischt, verwechselt oder schlicht falsch verstanden haben könnte. Ergänzend steht dem Gericht mit dem Schreiben vom 9. November 2017 an die kantonale Steuerverwaltung ein objektives Beweismittel zur Verfügung, in welchem die Geschädigte auch ausserhalb des vorliegenden Strafverfahrens von der angeblichen Wirkung der Düfte erzählt und ihre Aussage weiter stützt.