Insgesamt kommt die Kammer aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass auf die Aussagen von C.________ abgestellt werden kann, während die Darstellung des Beschuldigten dazu, dass er nach dem 19. April 2017 keine Geschäfte mehr mit C.________ führte, grundsätzlich zweifelhaft erscheinen. 13.5 Anpreisung der Raumdüfte als gegen Milben wirksam 13.5.1 Ausführungen der Vorinstanz Bezüglich des Beweisthemas, ob der Beschuldigte gegenüber C.________ erwähnte, die Raumdürfte F.________ (Marke) würden auch gegen Milben wirken, fasste die Vorinstanz die Aussagen von C.________ und des Beschuldigten zu-