1314 ff.). Sein fehlendes Erinnerungsvermögen ist angesichts des Zeitablaufs zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, vermag aber vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte hinsichtlich der verkauften Düfte nebst C.________ gemäss eigenen Angaben nur noch einen weiteren Kunden hatte (pag. 1319 Z. 39 ff.), zu erstaunen. Wenig nachvollziehbar ist denn auch, dass sich der Beschuldigte an eine rund 1.5 Jahre zurückliegende Gerichtsverhandlung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Wuchers nicht erinnern konnte (pag. 1307 Z. 37 ff., pag.