Der Beschuldigte muss das Mobiltelefon, vermutungsweise kurz nach dem 22. Mai 2017 gewechselt haben. Dies führt zum Schluss, dass die Verbindungsnachweise nur eine Momentaufnahme darstellen und Anrufe vorher sowie nachher nicht ausschliessen, und vermutlich auch weitere Anrufe im April und Mai 2017 nicht ausgeschlossen werden können. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte oder wollte sich der Beschuldigte kaum noch zu den Vorwürfen äussern und führte stattdessen aus, dass er sich nicht daran erinnern könne (pag. 1314 ff.).