Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass es sich beim gefundenen Mobiltelefon um ein damals nicht mehr aktuelles Handy handelte. Daher erklärt es sich, dass sämtliche Verbindungsnachweisen, nicht nur bezüglich C.________, sondern auch für alle anderen Nummern, für die die Polizei die Anrufe zusammenstellte (vgl. pag. 855 ff.), am 22. Mai 2017 abbrechen. Der Beschuldigte muss das Mobiltelefon, vermutungsweise kurz nach dem 22. Mai 2017 gewechselt haben.