ihn viermal angerufen habe. Anschliessend führte er aus, dass er wirklich sehr oft bei ihr gewesen sei (pag. 979 Z. 32 ff.). Diese Aussage ist somit nicht anders zu verstehen, als dass er sehr oft bei ihr gewesen war. Auch die Verbindungsnachweise untermauern dieses Bild (pag. 853 f.). Dass der Beschuldigte auch am 14. und 19. Juni 2017 in O.________(Ortschaft) war, wird denn auch durch die Belege von N.________ (Dienstleister für Geldtransfer) bestätigt (pag. 828 f.).