Dies deutet nicht darauf hin, dass es jeweils C.________ war, welche den Beschuldigten wegen Schwierigkeiten mit den gekauften Waren kontaktierte. Soweit die Verteidigung geltend machte, die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Häufigkeit der Besuche sei aus dem Kontext gerissen worden, er sei gar nicht so oft bei ihr gewesen, ist auf seine Aussagen hinzuweisen, welche ein anderes Bild ergeben: Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wonach er sie regelmässig besucht habe, rund zweimal pro Woche, führte der Beschuldigte aus, dass dies stimme und es auch öfters gewesen sein könne und nennt dann als Beispiel einen Tag, an welchem C.________ ihn viermal angerufen habe.