Mit Blick auf die Verbindungsnachweise zwischen dem 13. April 2017 und dem 22. Mai 2017 (pag. 853 ff.) ist hingegen festzustellen, dass C.________ im April 2017 viermal versuchte, den Beschuldigten anzurufen. Im Mai 2017 stehen vier Anrufe (zweimal angenommen, zweimal entgangen) von C.________ 17 Anrufen (zwölfmal angenommen, fünfmal entgangen) des Beschuldigten gegenüber. Dies deutet nicht darauf hin, dass es jeweils C.________ war, welche den Beschuldigten wegen Schwierigkeiten mit den gekauften Waren kontaktierte.