___ hätte kümmern sollen, wenn es zu keinen weiteren Geschäften gekommen wäre. Dass der Beschuldigte ein derart sozialer Verkäufer gewesen wäre, welcher sich – ohne an seinen Umsatz zu denken – noch während Monaten bis im Juli 2017 resp. bis zur Anzeigeerstattung durch C.________ zu unzähligen weiteren Besuchen bei ihr eingefunden hätte, geht denn auch aus der Schilderung seines ehemaligen Vorgesetzen M.________, Geschäftsführer der G.________ GmbH, nicht hervor. Im Gegenteil bezeichnete M.________ den Beschuldigten vom Umsatz her als einen ihrer besten Verkäufer; wenn es nur um den Umsatz gegangen wäre, hätte man den Beschuldigten nicht entlassen (pag. 588 Z. 176 ff.).