22 Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er nach der Bestellung vom 19. April 2017 für CHF 5'854.00 C.________ nichts mehr verkaufte, sie aber dennoch bis im Frühsommer mindestens zweimal pro Woche besuchte, um ihr im Wesentlichen nur Geräte wieder eingesteckt oder wieder neu eingestellt oder Kaffee getrunken zu haben, erscheint für einen berufsmässigen Verkäufer mit einer rein geschäftlichen Beziehung zu C.________ unglaubhaft, zumal der Beschuldigte in der Westschweiz wohnte. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, aus welcher Motivation sich der Beschuldigte nach dem abgewickelten Verkauf vom 19. April 2017 derart intensiv um C.______