Er sei wirklich sehr oft bei ihr gewesen. Einmal habe sie auch für einen Kaffee angerufen. Einmal sei es um das Bett gegangen. Einmal habe sie ein Raumduftgerät kaputt gemacht. Sie sei öfters nicht zu Recht gekommen mit den Einstellungen, immer wenn das Gerät aus- und wieder eingesteckt werde, müsse es neu eingestellt werden; da habe sie ihn öfters angerufen (pag. 979 Z. 32 ff.). Nach der (bereits erwähnten und gemäss Darstellung des Beschuldigten einzigen) Bestellung vom 19. April 2017 habe C.________ keine weiteren Flaschen gekauft, wobei er ihr noch einige geschenkt habe, die er von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten habe.