978 Z. 31 ff.). Folglich kam es gemäss dieser Darstellung des Beschuldigten innert zwei Tagen zur (unbestrittenen) Bestellung von C.________ von vier Aroma-Diffusern und 48 Raumdüften über CHF 5'854.00. Mit den Worten des Beschuldigten «war es [das] auch schon». Im Gegensatz dazu bestätigte der Beschuldigte im Laufe seiner vorinstanzlichen Einvernahme die Angabe von C.________, wonach er sie regelmässig, rund zweimal pro Woche, besucht habe (pag. 979 Z. 32 ff.). Nach den Ausführungen des Beschuldigten habe sie ihn an einem Tag viermal angerufen, weil ein Gerät kaputt gegangen sei. Er sei wirklich sehr oft bei ihr gewesen.