Geldbeträge von über CHF 128'000.00 erhalten zu haben. Entsprechend erweist es sich als schwierig, seine Aussagen zum Kerngeschehen zu würdigen. Indes geben seine Aussagen, wie es zum Verkauf von Raumdürften an C.________ gekommen sei und in welchem Umfang er sie später besucht habe, Anlass zu den nachfolgenden Bemerkungen: Zuerst gab der Beschuldigte an, nach dem Verkauf der Betten habe C.________ ihn angerufen und sie hätten zusammen einen Kaffee getrunken. Dabei habe er ihr gesagt, dass er nicht mehr für die «Betten» arbeite, und ihr erklärt, worum es bei den Raumdüften gehe.