13.4.2 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Während der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme am 28. Oktober 2019 die Aussage verweigerte (pag. 155), konnte er sich rund drei Jahre später an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erinnern (pag. 977 ff.). Der Beschuldigte bestreitet, C.________ angegeben zu haben, die Raumdüfte von F.________ (Marke) würden gegen Milben wirken. Weiter bestreitet er, von C.________ Geldbeträge von über CHF 128'000.00 erhalten zu haben.