Schlussendlich ist nicht entscheidrelevant, ob die Geschädigte tatsächlich von zwei weiteren Vertretern besucht wurde oder nicht. Dieser Umstand schliesst weder die Täterschaft des Beschuldigten aus, noch beweist er sie. 21 Vor diesem Hintergrund gelangte die Vorinstanz zu folgendem Zwischenfazit bezüglich der Aussagen des Beschuldigten (pag. 1034; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen des Beschuldigten sind hingegen karg und wirken konstruiert, weswegen sie insgesamt als wenig glaubhaft einzustufen sind.