979, Z. 4 bis Z. 14). Diese ausgefallene Aussage über zwei Verkäufer, die Schenkung des Weins und die Wiedergabe von Gesprächsfetzen könnten isoliert betrachtet als Realitätskriterium gelten. Gleichzeitig wirken sie aber auch überzeichnet. Zwar ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass gleich drei Vertreter die Geschädigte gleichzeitig aufsuchten, jedoch erscheint es dem Gericht als eher unwahrscheinlich. Das gilt auch für die Aussage, dass einer der Verkäufer sowohl Back- wie auch Wurstwaren verkauft haben soll. Es ist auffällig, dass sich der Beschuldigte zu diesem Nebenpunkt angeblich sehr präzise erinnern kann.