Schliesslich erwähnte der Beschuldigte en passant, dass am Tag, an welchem er der Geschädigten die Düfte habe vorstellen wollen, zugleich noch zwei weitere Verkäufer, einer für Weine und einer für Würste und Backwaren, bei der Geschädigten gewesen seien. Er sei deswegen später wiedergekommen. Die Geschädigte habe ihm dann eine Packung mit sechs Flaschen Wein geschenkt, welche sie an diesem Tag bezogen habe. Hierzu habe diese ihn in den Keller geführt, wo sie mehr Wein als etwas Anderes gehabt habe. Sie trinke diesen Wein nie selber, habe die Geschädigte gesagt (pag. 979, Z. 4 bis Z. 14).