Nebst der Bestellung habe er ihr auch die Probefläschchen von seinem Arbeitgeber überlassen (pag. 980, Z. 8 f. und 16 f.; plausibilisiert mit dem Schreiben der E.________ GmbH, pag. 805). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er sich nicht an die Grösse oder Menge Fläschchen erinnern könne und auch keine Schätzung machen könne (pag. 980, Z. 19-30). Der Beschuldigte glaubte sich hingegen erinnern zu können, dass die Geschädigte die Düfte habe weiterverschenken wollen. Andernfalls hätte sie nicht drei Diffuser gebraucht, mutmasste er (pag. 978, Z. 24 ff.).