Ob die Aussagen von C.________ in Bezug auf Frau J.________ als undurchsichtig und wirr zu bezeichnen sind – wie dies verschiedentlich vorgebracht wurde – muss vorliegend offen bleiben, zumal die Hintergründe dieser Bekanntschaft unbekannt sind und entsprechend auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass C.________ lediglich einer Phantasiegeschichte hinsichtlich der Herkunft und Tätigkeit dieser Frau seitens der Involvierten aufgetragen wurde. Schliesslich lassen sich die Geldbeträge in der Auflistung von C.________ «Ausgaben für Düfte von F.________ (Marke)» (pag. 206) mit den von ihr getätigten Geldbezüge (pag. 101 f., pag.