und ihr damit auch jegliche Erklärungen für die Zahlungen erspart geblieben wären. Mit Blick auf den Inhalt ihrer Aussagen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass C.________ den Kern des Geschehens in beiden Aussagen grundsätzlich konstant schilderte (zu Beginn Verkauf der Betten und Auflagen; sodann Anpreisung und Kauf der Raumdüfte als Schutz der neuen Betten vor Milben sowie zur Erfrischung der Luft, wobei sie nicht so viele Düfte habe kaufen wollen; Abhebung des Bargelds und Übergabe an den Beschuldigten gemäss separater Auflistung; Hinweis, dass es ab ca. CHF 60'000.00 darum gegangen sei, ob C.____