19 notwendig gewesen wäre. Ein Grund, welcher hierfür Anlass gegeben hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte als Sündenbock habe herhalten müssen, um sich vor den Geschwistern für die Geldzahlungen zu rechtfertigen, erscheint zudem wenig stichhaltig, zumal sie ihre Geschwister erst gar nicht über die Geldzahlungen in Kenntnis hätte setzen müssen (pag. 181 Z. 502 ff., pag. 187 Z. 780 ff.) und ihr damit auch jegliche Erklärungen für die Zahlungen erspart geblieben wären.