Entsprechend kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, C.________ hätte wohl ein schlechtes Gewissen gehabt und den Beschuldigten daher nicht übermässig belastet und sich nicht als Privatklägerin konstituiert. Die von der Verteidigung vermutete Falschbelastung als Begründung für eine andere Verwendung der abgehobenen Gelder überzeugt nicht: Zum einen ist C.________ das Aufrechterhalten einer nicht erlebten Geschichte ohne Akteneinsicht über zwei Einvernahmen, die drei Jahre auseinanderliegen, nicht zuzumuten. Zum anderen sind ihre Aussagen hierfür viel zu detailliert und lebendig.