Auch anlässlich der zweiten Einvernahme – die drei Jahre später stattfand – gab C.________ nicht dem Beschuldigten die Schuld für das Vorgefallene, vielmehr ging sie davon aus, dieser habe zu wenig von Buchhaltung verstanden (pag. 192 Z. 1015) und sei in etwas hineingeraten (pag. 192 Z. 1011). Angesichts dieser Umstände kann ausgeschlossen werden, dass C.________ den Beschuldigten wissentlich mit etwas belastete, das so nicht geschah. Entsprechend kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, C._____