164 Z. 346 ff.). Auch mit den nach Ansicht der Kammer überbezahlten Betten (davon eines statt des Sofas im Wohnzimmer) und den Stuhlauflagen war sie demgegenüber – auch im Nachhinein – zufrieden (vgl. pag. 161 Z. 190 ff., pag. 172 Z. 52 ff.). Weiter geht aus der handschriftlichen Auflistung von C.________, was sie am Beschuldigten schätze und was sie ihm «ankreide» (pag. 11 f., pag. 208), eindrücklich hervor, dass sie ihm gegenüber nicht negativ eingestellt war. Auch anlässlich der zweiten Einvernahme – die drei Jahre später stattfand – gab C._____