13.3.2 Erwägungen der Kammer Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von C.________ erweist sich als sorgfältig, detailliert, umfassend und mithin überzeugend. Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Beweiswürdigung grundsätzlich an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass C.________ nicht von sich aus Anzeige erstattete, vielmehr sei sie von ihren Geschwistern zur Polizei geschickt worden (pag. 5). So gab C.________ bei ihrer zweiten Einvernahme denn auch an, ihre Geschwister hätten gewollt, dass sie zur Polizei gehe;