18 (vgl. statt vieler Urteil [des Bundesgerichts] 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2.), lässt sich angesichts der zahlreichen Realitätskriterien bei der Geschädigten nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr muss daraus geschlossen werden, dass ihre Aussage dem wirklich Erlebten entsprechen und wahr sind.