Vor diesem Hintergrund gelangte die Vorinstanz zu folgendem Zwischenfazit (pag. 1034; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Insgesamt stellt das Gericht fest, dass die Aussagen der Geschädigten trotz ihres fortgeschrittenen Alters und ihren Erinnerungslücken glaubhaft sind und zahlreiche Realitätskriterien aufweisen. Die Nullhypothese, wonach das Gericht methodisch von nicht realitätsbegründeten Aussagen ausgeht