766 ff.) kommt eine besondere Beweiskraft zu, da die Geschädigte diese nicht im Sinne eines den Beschuldigten belastenden Beweismittels erstellte, sondern sich damit vor der Steuerbehörde für (den Vermögensschwund) rechtfertigte. Im Schreiben vom 9. November 2018 führte die Geschädigte aus, dass sie sehr teure Düfte gegen Milben gekauft habe, sodass eine Bank von Wucher geredet habe. In der beiliegenden Zusammenstellung sind einerseits die Rechnung der E.________ GmbH in der Höhe von CHF 5’854.00 und andererseits Barzahlungen zwischen dem 18. April 2017 und dem 7. Juli 2017 im Gesamtwert von CHF 128’000.00 aufgeführt.