Eine Gegenüberstellung der Zusammenstellungen zeigt, dass sie inhaltlich kongruent sind. Sie unterscheiden sich materiell einzig im Datum der zehnten Barzahlung (Zeile 11, pag. 206, bzw. Zeile 13, pag. 768). Im Übrigen ist angesichts der Formatierung und den ergänzenden Ausführungen ersichtlich, dass es sich um zwei unterschiedliche Zusammenstellungen handelt. Der Zusammenstellung als Beilage zum Schreiben vom 9. November 2018 (pag. 766 ff.) kommt eine besondere Beweiskraft zu, da die Geschädigte diese nicht im Sinne eines den Beschuldigten belastenden Beweismittels erstellte, sondern sich damit vor der Steuerbehörde für (den Vermögensschwund) rechtfertigte.