Schliesslich ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Geschädigten nicht isoliert im Raum stehen, sondern von verschiedenen objektiven Beweismitteln untermauert werden. Die Geschädigte hat zwei Zusammenstellungen über ihre Ausgaben angefertigt. Eine hat sie der Polizei übergeben (pag. 206), eine andere diente als Beilage zum Schreiben vom 9. November 2018 zuhanden der Steuerverwaltung (pag. 768). In den Zusammenstellungen führte die Geschädigte Datum und Höhe der Barzahlungen auf. Eine Gegenüberstellung der Zusammenstellungen zeigt, dass sie inhaltlich kongruent sind.