In diesem Zusammenhang erwähnte sie wiederholt, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie nach Erreichen eines bestimmten Betrags auch etwas zurückerhalten würde. Die Kongruenz zwischen der Erst- und der Zweiteinvernahme – trotz der langen Zeitdauer, ihres fortgeschrittenen Alters und der fehlenden Aktenkenntnis – verlangt eine besondere intellektuelle Leistung und ist damit als starkes Realitätskriterium zu werten. Wie bereits an der Ersteinvernahme schilderte die Geschädigte auch an der Zweiteinvernahme ihr Gefühle; nun mit etwas Distanz vom Geschehenen noch deutlicher. So sei ihr zunehmend nicht mehr