Die Geschädigte gab zu Protokoll, wenn sie sich an bestimmte Punkte nicht erinnern konnte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung geschah dies nicht durchwegs, sondern punktuell auf bestimmte Fragen hin. Ihre Angaben zum Kerngeschehen waren nach wie vor detailreich und ausführlich. Dass sie nicht mehr alles wusste, ist nachvollziehbar, und dass sie dies auch so zugab, untermauert ihre Glaubwürdigkeit.