Auch hier machte sie den Beschuldigten nicht schlecht (pag. 181, Z. 504; pag. 190, Z. 891 und Z. 926), sondern suchte gar noch nach Erklärungen für dessen Handeln: «er hat, was Buchhaltungen anbelangt, vermutlich zu wenig Ahnung gehabt» (pag. 192, Z. 1015 ff.); «er ist selber in eine Sache hineingeraten, die ich als schwierig erachte» (pag. 192, Z. 1011). Auf Frage, was die Geschädigte dazu sage, dass sie doch offenbar über den Tisch gezogen wurde, meinte sie: «ein wenig schon aber ich weiss nicht, ob Herr A.________ das richtig eingeschätzt hat»; (pag. 192, Z. 1029).