Als sie dem Beschuldigten von der Anzeige erzählt gehabt habe, habe dieser ihr gesagt, dass sie aufpassen solle, dass sie nicht bevormundet werde, vor allem von der Bank. Es habe ihm schon nicht gefallen, sagte die Geschädigte über den Beschuldigten (pag. 165, Z. 382 f.). Hier schildert sie eine typische Aktion-Reaktion, welche einleuchtend, detailliert und lebensnah erscheint, und somit als weiteres Realitätskriterium zu werten ist.