Die Geschädigte war dem Beschuldigten nicht per se negativ eingestellt, obschon sie dazu Grund gehabt hätte. Vielmehr strich sie die positiven Eigenschaften des Beschuldigten hervor und erklärte, dass er ein sehr guter Vertreter gewesen sei. Er habe ihr die Betten gut erklären könne. Der Beschuldigte sei höflich und freundlich gewesen und habe gut reden können (pag. 162, Z. 272 in fine, pag. 164, Z. 345 ff.). Sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig, sagte aber, was ihr an ihm gestört habe ohne zu übertreiben.