Die Geschädigte erwähnte wiederholt den Chef des Beschuldigten, welcher (per Telefon via den Beschuldigten) «dazwischengeredet» und gemeint habe, es seien Düfte für drei Jahre notwendig (pag. 158, Z. 28, 40; pag. 162, Z. 252; sowie pag. 163, Z. 313 ff.). Sie konnte dies in den Gesamtzusammenhang mit dem Bettenkauf setzen und differenzieren. So habe der Beschuldigte bei den Düften einen anderen Chef gehabt als bei den Betten (pag. 161, Z. 214). Eine solche Einordnung und Differenzierung spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage.