Die Geschädigte machte in ihrer freien Erzählung ausführliche und detaillierte Aussagen. So beschrieb sie eingehend und bildhaft, wie der Verkauf der Betten und Topper vonstatten gegangen sei und konnte die Vorgänge zeitlich einordnen (zur zeitlichen Einordnung vgl. pag. 160, Z. 142 bis 191; so auch an der delegierten Einvernahme, pag. 180, Z. 442 ff.). Sie beschrieb äusserst detailliert das Aussehen des Beschuldigten und dessen Auftreten (pag. 161, Z. 197 ff., pag. 162, Z. 272 in fine). Im Unterschied dazu sind die Aussagen der Geschädigten zu Frau J.________ undurchsichtig und wirr (vgl. pag. 158 65 ff., pag. 159, Z. 78 ff, 86 ff.). Umso mehr überzeugen gerade die konstanten Schilde-