__ – beraten durch den Beschuldigten – total viermal jeweils 12, insgesamt also 48 Düfte bestellte, ohne einen Preis dafür zu kennen und auch ohne einen Duft davon gratis zu erhalten. Anstatt gratis kosteten je 12 der bestellten vier Düfte dann jeweils CHF 1‘176.00, zusammen also knapp CHF 4'800.00. Hier ist aber zu erwähnen, dass die entsprechende Vermögensverschiebung, d.h. die Bezahlung des gemahnten Betrags über CHF 5'854.00 an die E.________ GmbH, von der Anklage nicht erfasst ist und beim Schaden, der C.________ entstand, entsprechend auch nicht aufgeführt wurde.